Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung sieht als Regelfall vor, dass der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert und dass diese Befugnis stattdessen auf den Insolvenzverwalter übergeht, § 80 InsO. Der Gesetzgeber hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass ein Insolvenzschuldner regelmäßig nicht dazu in der Lage ist, bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die Interessen seiner Gläubiger über seine eigenen zu stellen.
In besonderen Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber gleichwohl einen Vorteil darin erkannt, dass der Schuldner vom Grundsatz her die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält und er lediglich unter Aufsicht eines Verwalters steht. Dieses wurde in der Insolvenzordnung mit der Eigenverwaltung, die in § 270 InsO geregelt ist, ermöglicht. Hier wird auf die Einsetzung eines Insolvenzverwalters verzichtet und es wird statt dessen, zur Überwachung des Schuldners, vom Insolvenzgericht ein Sachwalter eingesetzt.

Die Eigenverwaltung ist gleichwohl an - enge - Vorraussetzungen geknüpft. Zunächst muss der Schuldner neben einen von ihm gestellten Insolvenzantrag darüber hinaus gem. § 270 Abs. 2 Ziffer 1 InsO die Eigenverwaltung ausdrücklich beantragen. Soweit der Insolvenzantrag von einem Gläubiger gestellt wurde, ist die Anordnung einer Eigenverwaltung nur möglich, wenn der antragstellende Gläubiger dem Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung zustimmt. Ferner ist gem. § 270 Abs. 2 Ziffer 3 InsO erforderlich, dass die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Eigenverwaltung nicht möglich.
Mit der Anordnung der Eigenverwaltung bestellt das Insolvenzgericht mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 270 Abs. 3 Satz 1 InsO anstelle eines Insolvenzverwalters einen Sachwalter.

Wird der Antrag auf Eigenverwaltung vom Gericht abgelehnt, so haben die Gläubiger in der ersten Gläubigerversammlung die Möglichkeit, nach § 271 InsO einen Antrag auf Eigenverwaltung zu stellen. In diesem Fall hat das Gericht keine eigene Prüfungskompetenz mehr und muss dem Antrag entsprechen. Gem. § 31 InsO ist die Anordnung einer Eigenverwaltung in das Handelsregister einzutragen.

Soweit das Gericht die Eigenverwaltung angeordnet hat, ist der Schuldner über sein Vermögen weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugt. Die Rechtsstellung des Sachwalters wird im wesentlichen durch § 274 Abs. 2 und 3 InsO bestimmt. Der rechtliche Rahmen einer Eigenverwaltung ist durch die §§ 274 ff. InsO festgelegt. Neben der Überwachung des Schuldners in Eigenverwaltung ist es die Aufgabe des Sachwalters, Anfechtungsansprüche durchzusetzen sowie die Forderungsanmeldungen der Insolvenzgläubiger entgegenzunehmen und die Insolvenztabelle für das Gericht einzurichten.