Insolvenzrecht -
allgemein
Die Anfechtung nach der Insolvenzordnung
1. Allgemeines zur Anfechtung
Im Vorfeld der Insolvenz wird der Schuldner oftmals von
einzelnen Gläubigern bedrängt, zu ihren Gunsten
Vermögensverschiebungen vorzunehmen, die für die übrigen
Gläubiger des Schuldners von Nachteil sind, da durch solche
Verfügungen das Vermögen des Schuldners kleiner wird und
damit auch weniger Haftungsmasse für die übrigen Gläubiger
zur Verfügung steht.
Mit den Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung (§§
129 ff. InsO) hat der Insolvenzverwalter unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit, solche ungerechtfertigten
Vermögensverschiebungen des Schuldners aus der Zeit vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die sich nachteilig für
die Insolvenzmasse erweisen, nachträglich wieder zu
beseitigen.
Das Anfechtungsrecht findet allerdings nur Anwendung auf
Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor
Verfahrenseröffnung. Vermögensverschiebungen, die der
Gemeinschuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommen hat, werden nicht von den
anfechtungsrechtlichen Vorschriften erfasst. Diese
Vermögensverschiebungen sind nach § 81 InsO unwirksam. Die
von dem Drittschuldner an den Insolvenzschuldner hieraus
erbrachten Leistungen befreien den Drittschuldner nur dann,
wenn die Leistung auch tatsächlich in die Insolvenzmasse
gelangt ist, § 82 lnsO.
2. Zur Anfechtung berechtigter
Personenkreis
Zur Anfechtung berechtigt ist nur der Insolvenzverwalter, §
129 InsO; der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht zur
Anfechtung berechtigt. Damit ist weitere Voraussetzung für
eine Anfechtung nach der Insolvenzordnung, dass das
Insolvenzverfahren auch eröffnet wurde.
Im Rahmen des vereinfachten Insolvenzverfahren gemäß §§ 311
f. InsO (Verbraucherinsolvenzverfahren) steht das Recht zur
Anfechtung nicht dem Treuhänder zu. Es ist gem. § 313 Abs.
2 InsO vielmehr jeder Insolvenzgläubiger
anfechtungsberechtigt.
3. Gegenstand des Anfechtungsanspruches
Die Anfechtung bezieht sich immer auf eine Rechtshandlung
des Schuldners, die auch in einem Unterlassen bestehen
kann.
Durch das Anfechtungsrecht wird gem. § 143 InsO ein
Rückgewähranspruch zur Insolvenzmasse begründet. Dabei hat
die Rückgewähr regelmäßig in natura zu erfolgen. Ist das
nicht mehr möglich, ist Wertersatz zu leisten. Es finden
die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer
ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 143 Abs. I S. 2 InsO
entsprechende Anwendung.
4. Gegner des Anfechtungsanspruches
Der Anfechtungsanspruch richtet sich gegen Gläubiger des
Insolvenzschuldners oder deren Rechtsnachfolger (z.B
Erben). Gem. § 138 InsO kann sich der Anfechtungsanspruch
auch gegen die dem Gemeinschuldner nahe stehenden
natürlichen oder juristischen Personen richten. Bei diesem
Personenkreis wurden zum einen die Anfechtungsmöglichkeiten
verschärft. Ferner wurden besondere Beweislastverteilungen
eingeführt.
Nahe stehende Personen des Insolvenzschuldners sind
insbesondere sein Ehegatte sowie Verwandte in auf- und
absteigender Linie. Ferner Personen, die in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Insolvenzschuldner leben.
Bei juristischen Personen oder bei Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit sind nahe stehende Personen gem. § 138
Abs. 2 InsO die Mitglieder des Vertretungs- oder
Aufsichtsorgans, der persönlich haftende Gesellschafter
sowie Personen, die zu mehr als 25% am Kapital des
schuldnerischen Unternehmens beteiligt sind. Ferner
Personen und Gesellschaften, die aufgrund einer
vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder
dienstvertraglichen Bindung zum Insolvenzschuldner die
Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Lage
unterrichten zu lassen. Schließlich werden eröffnet § 138
InsO auch eine Anfechtungsmöglichkeit gegen die Ehefrau des
Geschäftsführers, sofern aus dem Schuldnerischen
Unternehmen heraus Vermögen übertragen wurde.
5. Anfechtungsklage
Soweit der Anfechtungsgegner außergerichtlich nicht zu
einer Rückgewähr bereit ist, muss der Insolvenzverwalter
den Anspruch mit einer Anfechtungsklage durchsetzen. Dabei
sind die allgemeinen Bestimmungen zur Verjährung zu
beachten.
6. Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Tag zu
laufen, an dem der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist,
§ 139 Abs. 1 InsO. Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs
richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige
Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 146 InsO.Die
Verjährungsfrist beträgt daher drei Jahre. Die Frist
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Insolvenzverwalter von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen musste. Auch nach
Verjährungseintritt bleibt der Insolvenzverwalter
berechtigt, sich im Wege der Einrede auf eine Anfechtung zu
berufen, wenn er sich Aus- oder Absonderungsansprüchen
eines Dritten ausgesetzt sieht, bei dem die Begründung des
Aussonderungsanspruchs auf einer anfechtbaren
Rechtshandlung beruhte, § 146 Abs. 2 InsO.
7. Insolvenzrechtliche
Anfechtungstatbestände
Die einzelnen Anfechtungstatbestände sind in den §§ 130
-136 InsO geregelt.
7.1 Anfechtung bei kongruenter Deckung
Nach § 130 InsO ist im Falle einer kongruenten Deckung eine
Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat , die in den
letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder danach
gewährt wurde, sofern der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt
der Vornahme der Rechtshandlungen von der
Zahlungsunfähigkeit oder von dem Eröffnungsantrag wusste. §
130 InsO stellt ausdrücklich allein auf die
Zahlungsunfähigkeit ab.
Voraussetzung für einen Anfechtungsanspruch gem. § 130 Abs.
1 Ziff. 1 InsO ist, dass dem Anfechtungsgegner die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Die
Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Ziff. 2 InsO erfordert, dass
der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners oder dem Eröffnungsantrag zum Zeitpunkt der
Rechtshandlung wusste. Hierfür ist positive Kenntnis
erforderlich, wobei gemäß § 130 Abs. 2 InsO die Kenntnis
der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages mit der
Kenntnis von Umständen gleichzusetzen ist, die zwingend auf
die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen
lassen.
Die Beweislast für das Vorliegen sowohl der objektiven, als
auch der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen liegt
grundsätzlich beim Insolvenzverwalter. Eine Ausnahme
besteht allerdings bei einer Anfechtung gegenüber Personen,
die dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Handlung nahe
standen. Wer nahe stehende Person ist, bestimmt § 138 InsO.
Gegenüber diesem Personenkreis wird die Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags vermutet, §
130 Abs. 3 lnsO.
7.2 Anfechtung wegen inkongruenter Deckung
Die Anfechtung nach §131 greift im Fall einer inkongruenten
Deckung durch. Von einer inkongruenten Deckung spricht man,
wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder
Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, die er nicht
oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit hätte
beanspruchen können. Eine solche Rechtshandlung ist
anfechtbar. § 131 InsO stellt somit erhöhte Anforderungen
an den Gläubiger/Anfechtungsgegner . Zum einen muss er sich
gegenüber dem Insolvenzverwalter entlasten zum anderen
werden die Anfechtungszeiträume durch § 131 InsO
ausgedehnt. Anfechtbar sind nach § 131 InsO
Rechtshandlungen, die bis zu 3 Monaten vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,
wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung
zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO) oder der
Gläubiger/Anfechtungsgegner wusste, dass die Handlung die
Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt (§ 131
Abs. 1 Ziff. 3 lnsO).
Dabei sind bis zu einem Monat vor dem Eröffnungsantrag bei
einer inkongruenten Deckung Rechtshandlungen ohne weitere
Voraussetzungen anfechtbar, § 131 § Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis von der Krise
sowie die Krise selbst werden unwiderleglich vermutet.
Für inkongruente Deckungen, die innerhalb des zweiten oder
dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag erfolgten, besteht
keine unwiderlegliche Vermutung für eine Krise. Eine solche
Vermutung ist wegen des größeren zeitlichen Abstands zum
Eröffnungsantrag nicht mehr gerechtfertigt. In diesen
Fällen ist die Anfechtbarkeit von inkongruenten
Deckungshandlungen über diesen Zeitraum hinaus von weiteren
Voraussetzungen abhängig.
So ist eine Rechtshandlung im zweiten oder dritten Monat
vor dem Eröffnungsantrag gem. § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO nur
anfechtbar, wenn in diesem Zeitraum bereits die
Zahlungsunfähigkeit beim Schuldner eingetreten war. Bei
einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO muss der
Schuldner im Zeitpunkt der Leistungsgewährung objektiv
zahlungsunfähig gewesen sein, was vom Insolvenzverwalter zu
beweisen ist. Dagegen werden die subjektiven
Voraussetzungen (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
von der Zahlungsunfähigkeit) wegen der besonderen
Verdächtigkeit inkongruenten Erwerbs unwiderleglich
vermutet.
Ist zum Zeitpunkt der inkongruenten Deckungshandlung
objektiv noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben, ist eine
Rechtshandlung während des zweiten und dritten Monats
dennoch anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass
dadurch die Insolvenzgläubiger benachteiligt werden, § 131
Abs. 1 Ziff. 3 InsO. Auch für die Kenntnis einer solchen
Benachteiligung trägt der Insolvenzverwalter -
vorbehaltlich der Regelung in § 131 Abs. 2 S. 2 InsO - die
Beweislast.
Die Tatsache, dass inkongruente Deckungen während dieser
Zeit anfechtbar sind, ohne dass der Schuldner objektiv
zahlungsunfähig ist, findet seinen Grund darin, dass hier
der äußere Anschein besteht, dass der Schuldner einen
bestimmten Gläubiger begünstigen wollte. Sofern dieser
Gläubiger weiß, dass die ihm gewährte Befriedigung oder
Sicherung andere Gläubiger benachteiligt, so nimmt er
zumindest billigend in Kauf, dass der Schuldner in
absehbarer Zeit nicht mehr alle seiner Gläubiger wird
befriedigen können. Aus diesem Grund hat er hinzunehmen,
dass er im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit
den anderen Insolvenzgläubigern gleich gestellt wird.
Ist der Anfechtungsgegner eine nahestehende Person im Sinne
von § 138 InsO, muss er als Anfechtungsgegner beweisen,
dass er es nicht wusste, dass die angefochtene
Rechtshandlung zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt
hat. War einer solchen Person bei der Entgegennahme der
Leistung bekannt, dass durch diese Leistung des Schuldners
Insolvenzgläubiger benachteiligt werden, so sind
inkongruente Deckungen, die innerhalb des zweiten oder
dritten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, anfechtbar. Auf
eine objektive Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit hat
das Gesetz für diesen Fall bewusst verzichtet. Die
subjektive Voraussetzung der Benachteiligungsabsicht muss
allerdings vorliegen. So hat der Insolvenzverwalter zu
beweisen, dass dem Anfechtungsgegner entweder die
Benachteiligungsabsicht bekannt war oder dass er Kenntnis
von Umständen hatte, die zwingend auf die Benachteiligung
schließen lassen.
7.3 Anfechtung unmittelbar nachteiliger
Rechtshandlungen
Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen sind nach § 132
InsO anfechtbar.
Gem. § 132 Abs. 1 Ziff. 1 InsO ist ein Rechtsgeschäft des
Schuldners, welches die Insolvenzgläubiger unmittelbar
benachteiligt, anfechtbar, wenn es in den letzten 3 Monaten
vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommen wurde, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäftes der Schuldner zahlungsunfähig war und der
Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners Kenntnis hatte.
Wurde das Rechtsgeschäft erst nach dem Eröffnungsantrag
vorgenommen, so ist es gemäß § 132 Abs. 1 Ziff. 2 InsO
anfechtbar, sofern der Anfechtungsgegner die
Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Unter § 132 InsO fallen auch einseitige Rechtsgeschäfte,
wie z.B. die Kündigung (auch Kündigung eines Kredites), ein
ohne Annahmeerklärung wirksamer Verzicht oder der
Rücktritt.
7.4 Anfechtung bei vorsätzlicher
Benachteiligung
Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der
Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag
vorgenommen hat. Der Anfechtungsgegner muss den Vorsatz des
Schuldners im Zeitpunkt der Handlung gekannt haben. DIe
Absicht der Gläubigerbenachteiligung muss nicht Beweggrund
oder überwiegender Zweck der Handlung des Schuldners
gewesen sein. Entscheidend sind vielmehr das Bewusstsein
und der Wille, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Es
genügt, dass der Nachteil als mutmaßliche Folge des
Handelns erkannt und billigend in Kauf genommen wurde.
Die Beweislast für den Vorsatz des Schuldners, die anderen
Gläubiger zu benachteiligen und für die Kenntnis des
Anfechtungsgegners liegt beim Insolvenzverwalter. Dabei
erleichtert die gesetzliche Vermutung nach § 133 Abs. 1 S.
2 InsO es dem Verwalter, den Vorsatz nachzuweisen. Danach
wird die Kenntnis des Vorsatzes vermutet, wenn der andere
Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
§ 133 in Abs. 2 InsO beinhaltet einen weiteren
Anfechtungstatbestand. Danach ist ein vom Schuldner mit
einer nahe stehenden Person im Sinne des § 138 InsO
geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den
die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden.
Eine Anfechtung scheidet nur dann aus, wenn der Vertrag 2
Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder
wenn dem anderen Teil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu
benachteiligen, nicht bekannt war.
7.5 Anfechtung bei unentgeltlicher
Leistung
Nach § 134 InsO ist jede unentgeltliche Leistung des
Gemeinschuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher
als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Bloße
Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert sind nicht
anfechtbar, § 134 Abs. 2 InsO. Der Tatbestand umfasst nicht
nur rechtsgeschäftliche Verfügungen, sondern jede
unentgeltliche Leistung. Die Beweislast für eine Schenkung
vor dem Anfechtungszeitraum wird umgekehrt, um
betrügerische Rückdatierungen wirksam entgegentreten zu
können. Der Insolvenzverwalter ist lediglich für die
unentgeltliche Leistung beweispflichtig.
7.6 Anfechtung bei kapitalersetzenden
Darlehen
Anfechtbar ist gemäß § 135 InsO eine Rechtshandlung, die
für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr
eines Darlehens, welches kapitalersetzenden Charakter hat,
eine Sicherung oder eine Befriedigung gewährt hat. Bei der
Sicherungsgewährung nach § 135 Ziff. 1 InsO ist es
ausreichend, wenn die Handlung in den letzten 10 Jahren vor
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach
diesem Antrag vorgenommen worden ist. Bei der Gewährung
einer Befriedigung gem. § 135 Ziff. 2 InsO muss die
Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach
diesem Antrag vorgenommen worden sein.
§ 135 InsO nimmt nicht ausdrücklich auf § 32 a Abs. 1, 3
GmbHG Bezug, sondern spricht allgemein von der "Forderung
eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines
kapitalersetzenden Darlehens". Damit sind auch die Fälle
der §§ 129 a, 172 a HGB (kapitalersetzende
Gesellschafterdarlehen bei einer offenen
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ohne
persönliche Haftung einer natürlichen Person) und auch die
von der Rechtsprechung anerkannten weiteren Fälle
kapitalersetzender Darlehen erfasst.
Besondere Bedeutung erlangt diese Vorschrift bei durch den
Gesellschafter besicherten Bankdarlehen. In der Regel hat
ein Gesellschafter gegenüber Banken für Kredite an die
Gesellschaft persönliche Sicherheiten zu stellen. Sofern
die Bank den durch den Gesellschafter besicherten Kredit zu
einem Zeitpunkt gewährt oder verlängert hat, zu dem ein
ordentlicher Kaufmann der Gesellschaft Eigenkapital
zugeführt hätte, muss der Gläubiger zunächst den
Gesellschafter in Anspruch nehmen, ehe sie am
Insolvenzverfahren mit ihrer Forderung teilnimmt.
7.6.1 Kapitalersetzende
Gesellschafterdarlehen
Nicht jedes Gesellschafterdarlehen ist auch gleichzeitig
ein kapitalersetzendes Darlehen. Ein kapitalersetzendes
Darlehen liegt immer dann vor, wenn ein Gesellschafter als
ordentlicher Kaufmann der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt
Eigenkapital zugeführt hätte. Die Gesellschaft muss sich zu
diesem Zeitpunkt in einer Krise befunden haben,
unterkapitalisiert oder überschuldet gewesen sein. Ein
Darlehen hat demzufolge eigenkapitalersetzenden Charakter,
wenn die Gesellschaft den zur Fortführung notwendigen
Kapitalbedarf im gleichen Zeitpunkt nicht durch einen
Kredit zu marktüblichen Bedingungen hätte decken können.
7.6.2 Gesellschaftereigenschaft
Der Darlehensgeber muss das Darlehen als Gesellschafter der
Gesellschaft gewährt haben. Gemäß § 32 a Abs. 3 S. 2 GmbH
gelten die Regeln über den Kapitalersatz nicht für nicht
geschäftsführende Gesellschafter, die mit 10% oder weniger
am Stammkapital beteiligt sind.
Die Gesellschaftereigenschaft muss im Zeitpunkt der
Gewährung oder des Stehen lassens des Darlehens bestanden
haben. Danach kann selbst bei einem bereits ausgeschiedenen
Gesellschafter hinsichtlich seines Darlehens eine
Eigenkapitalersatzfunktion vorliegen, jedoch nur dann, wenn
die Voraussetzungen des § 32 a GmbHG im Zeitpunkt seines
Ausscheidens vorlagen.
Das Darlehen muss der Gesellschaft zwar von einem
Gesellschafter gewährt worden sein. Gleichwohl kommt es
nicht auf die formale Rechtsstellung an. So wird die
Kreditgewährung von verbundenen Unternehmen der
Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter gemäß § 32 a
Abs. 3 GmbHG gleichgestellt. Dabei ist unbeachtIich, ob er
aus gesellschaftsunternehmerischen Interesse handelt oder
ein Anlage- oder Sicherungsinteresse verfolgt. Abzustellen
ist allein auf den Umstand, ob der Darlehensgeber Inhaber
eines Geschäftsanteils ist.
7.6.3 Weitere kapitalersetzende
Rechtshandlungen
Über das reine Darlehen hinaus, kann gemäß § 32 a Abs. 3 S.
1 GmbHG z. B. auch die Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung
eine kapitalersetzende Funktion haben. Auch eine
Gebrauchsüberlassung kann es einer Gesellschaft in der
Krise ermöglichen, ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen.
Eine Gebrauchsüberlassung kann selbstverständlich eine
unter Umständen schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft nicht beseitigen. Sie ermöglicht aber der
Gesellschaft den Fortbestand zu einem Zeitpunkt, in dem ein
außenstehender Dritter ihr weder eine Nutzung des
Wirtschaftsgutes zu vergleichbaren Konditionen noch einen
Kredit für dessen Ankauf einräumen würde.
Auch eine stille Beteiligung und eine Stundung von
Forderungen können kapitalersetzend sein. Hält der stille
Anteilhaber neben seiner stillen Beteiligung noch einen
Geschäftsanteil oder ist er aus anderen Gründen gemäß § 32
a Abs. 3 S. I GmbHG wie ein Gesellschafter zu behandeln, so
kann auch seine stille Beteiligung dem Kapitalersatzrecht
unterliegen. Ob die Stundung von Forderungen durch einen
Gesellschafter kapitalersetzend ist, hängt wie bei der
Gebrauchsüberlassung von einem Drittvergleich ab: Die
Stundung ist kapitalersetzend, wenn der Gesellschafter
seine Forderungen unter Bedingungen stundet, unter denen
ein fremder Gläubiger dazu nicht bereit gewesen wäre.
7.6.4 Gesellschafterbesicherte
Drittdarlehen
Erfolgte die Darlehensgewährung gemäß § 32 a Abs. 2 GmbHG
zu einem Zeitpunkt, als ihr eine Eigenkapitalersatzfunktion
zukam, nicht durch den Gesellschafter, sondern durch einen
Dritten, und hat sich der Gesellschafter dem Dritten
gegenüber verbürgt oder für das Darlehen eine Sicherheit
bestellt, so muss der Gläubiger primär seinen Anspruch
gegenüber dem Gesellschafter geltend machen. Der Gläubiger
kann mit seiner Forderung am Insolvenzverfahren nur
insoweit teilnehmen, als er durch die Verwertung der
Sicherheit keine Befriedigung erlangt hat. Damit weist der
§ 32 a Abs. 2 GmbHG dem Dritten eine dem
absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger vergleichbare
Rechtsstellung zu, der nur anteilsmäßige Befriedigung
seiner Forderung erhält, soweit er mit der Geltendmachung
seines Absonderungsrechts ausgefallen ist, vgl. § 52 InsO.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur
Anfechtung in der Insolvenz: [mehr]