1. Allgemeine Hinweise für Lieferanten und Gläubiger
Das Justizministerium des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern hat die sehr informative Broschüre
"Gute Zahlungsmoral durch
gutes Management" -
Hinweise für Unternehmen zur Sicherung und Durchsetzung von
Forderungen
herausgegeben. Die Broschüre können Sie hier herunterladen:
www.jm.mv-regierung.de
2. Die Rechte des
Lieferanten als Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger
sind alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner einen Vermögensanspruch
haben, § 38 InsO.
3. Die Rechte des
Lieferanten mit Eigentumsvorbehaltsrechten
Ein
Lieferant hat sich gegenüber seinem Kunden aufgrund von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der Regel das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten, der sog.
Eigentumsvorbehalt. Im Falle der Insolvenz des Kunden kann der
Lieferant daher vom schuldnerischen Unternehmen bzw. nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter die Herausgabe des
unter einem solchen Vorbehalt gelieferten Gegenstandes verlangen,
sofern der Schuldner den Kaufpreis nicht oder nicht vollständig
gezahlt hat.
4. Die Rechte des
Lieferanten als Massegläubiger
Soweit ein Lieferant
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse liefert,
wobei der Insolvenzverwalter die Bestellung ausgelöst haben muss,
denn erwibt er einen Anspruch gegen die Masse, die der
Insolvenzverwalter vorab befridigen muss. D.h. es müssen vom
Insolvenzverwalter zunächst die Masseverbindlichkeiten beglichen
werden, bevor an die Insolvenzgläubiger etwas ausgeschütet
wird.