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Die Rechte des Lieferanten in der Insolvenz seines Kunden

1. Allgemeine Hinweise für Lieferanten und Gläubiger
Das Justizministerium des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern hat die sehr informative Broschüre

"Gute Zahlungsmoral durch gutes Management" -
Hinweise für Unternehmen zur Sicherung und Durchsetzung von Forderungen

herausgegeben. Die Broschüre können Sie hier herunterladen: www.jm.mv-regierung.de

2. Die Rechte des Lieferanten als Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner einen Vermögensanspruch haben, § 38 InsO.

3. Die Rechte des Lieferanten mit Eigentumsvorbehaltsrechten
Ein Lieferant hat sich gegenüber seinem Kunden aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten, der sog. Eigentumsvorbehalt. Im Falle der Insolvenz des Kunden kann der Lieferant daher vom schuldnerischen Unternehmen bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter die Herausgabe des unter einem solchen Vorbehalt gelieferten Gegenstandes verlangen, sofern der Schuldner den Kaufpreis nicht oder nicht vollständig gezahlt hat.

4. Die Rechte des Lieferanten als Massegläubiger
Soweit ein Lieferant nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse liefert, wobei der Insolvenzverwalter die Bestellung ausgelöst haben muss, denn erwibt er einen Anspruch gegen die Masse, die der Insolvenzverwalter vorab befridigen muss. D.h. es müssen vom Insolvenzverwalter zunächst die Masseverbindlichkeiten beglichen werden, bevor an die Insolvenzgläubiger etwas ausgeschütet wird.