GmbH & Insolvenz
Gesellschaftsrecht in der Insolvenz


Soweit mit diesen Gesellschafterdarlehen die Krise der Gesellschaft nicht beseitigt wird, zählen solche Darlehen zu den Eigenkapitalersetzenden Leistungen gem. § 32 a GmbHG. Das hat zur Folge, dass diese Darlehen wie Eigenkapital behandelt werden und der Gesellschafter diese Darlehen von der Gesellschaft erst dann wieder zurückverlangen kann, wenn die Krisenursachen endgültig und auf Dauer beseitigt sind. Im Falle der Insolvenz werden eigenkapitalersetzende Darlehen nicht wie einfache Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO behandelt.

Es handelt sich lediglich um nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 InsO, auf die erst dann eine Quote gezahlt werden kann, wenn die einfachen Insolvenzforderungen vollständig erfüllt wurden. Da dieses in der Praxis praktisch nicht vorkommt, bedeutet die Insolvenz der Gesellschaft für den Gesellschafter regelmäßig den vollständigen Ausfall seiner Darlehensforderung.