Insolvenz- und Sanierungsrecht

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Das Insolvenzverfahren

A. Die Verfahrensbeteiligten

I. Der Schuldner
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer natürlichen Person oder einer juristischen Person (GmbH, AG) sowie von Personengesellschaften (OH, KG, GbR) eröffnet werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist nicht zulässig; Gleiches gilt für Vermögen von Bund und Ländern. Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist das Vermögen des Schuldners, soweit es nicht unpfändbar ist.

In einem Insolvenzverfahren hat der Schuldner zum einen eine Vielzahl von Pflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter und gegenüber dem Insolvenzgericht; er hat auch verschiedene Rechte. So hat er insbesondere ein Auskunftsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter, er darf an den Gläubigerversammlungen als Schuldner teilnehmen, ist jedoch dort selbst nicht stimmberechtigt und er ist vor Entscheidungen des Insolvenzgerichts grundsätzlich vom Gericht anzuhören.

Auf der anderen Seite ist der Schuldner jedoch auch verpflichtet, dem Insolvenzverwalter über alle tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche für das Insolvenzverfahren und für die Gläubiger von Bedeutung sein könnten, Auskunft zu erteilen. Dieses Auskunftsverpflichtung besteht selbst dann, wenn sich der Schuldner durch seine Auskunft im strafrechtlichen Sinne selbst belastet. Darüber hinaus muss der Schuldner den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

II. Die Gläubiger

1. Arten von Gläubigern

1.1. Insolvenzgläubiger und Massegläubiger
In einem Insolvenzverfahren ist bei den Gläubigern zunächst zwischen den sogenannten Insolvenzgläubigern und den sogenannten Massegläubigern zu unterscheiden.

Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, deren Forderungen gegenüber dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Massegläubiger sind die Gläubiger, deren Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter entstehen; diese sind grundsätzlich vollständig und vorrangig aus der Masse vom Insolvenzverwalter zu befriedigen.

Sollte der Insolvenzverwalter dazu letztendlich nicht in der Lage sein, muss er zum Schutz der Masse die sogenannte Masseunzulänglichkeit anzeigen.

Die Forderungen der Insolvenzgläubiger – sogenannte nichtnachrangige Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO – werden aus der nach abschließender Verwertung des gesamten Schuldnervermögens und nach Abzug sämtlicher Masseverbindlichkeiten noch vorhandene Insolvenzmassse befriedigt. Dabei reicht die verteilungsfähige Masse in der Regel nicht für eine vollständige Befriedigung aus, sondern nur für eine teilweise Befriedigung. Daher erhalten die Insolvenzgläubiger in dem Insolvenzverfahren auch nur eine Quote auf ihre Forderung, und zwar entsprechend ihrem Anteil an der verteiligungsfähigen Insolvenzmasse. Bei Unternehmensinsolvenzen liegt die Insolvenzquote in Deutschland in der Regel meistens regelmäßig bei mehr oder weniger 5 Prozent.

1.2. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger
Gläubiger, denen an Vermögensgegenständen, welche sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Vermögen des Schuldners befinden, ein Aussonderungsrecht zusteht, sind keine Insolvenzgläubiger. Dabei können derartige Aussonderungsrechte an Sachen und an Rechten bestehen. Ein Aussonderungsrecht ergibt sich zum Beispiel aus dem Eigentumsrecht an einer Sache, welches dem aussonderungsberechtigten Gläubiger gehört, welches sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aber im Vermögen des Schuldners befindet. Derartige Sachen und Rechte sind nicht Bestandteil der verteilungsfähigen Insolvenzmasse, so dass der aussonderungsberechtigte Gläubiger für einen solchen Gegenstand bzw. für ein derartiges Recht die Herausgabe vom Insolvenzverwalter verlangen kann.

1.3 Die absonderungsberechtigten Gläubiger
Gläubiger, denen der Schuldner zur Absicherung ihrer Forderung ein Sicherungsrecht an Gegenständen aus seinem Vermögen eingeräumt hat, zum Beispiel in Form eines Pfandrechts, einer Grundschuld oder eines sicherungsübereigneten Gegenstands, gewährt hat, sind zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die mit derartigen Sicherungsrechten belasteten Gegenstände und Rechte in der Regel zwar verwerten darf. Gleichwohl muss er den Verwertungserlös nach Abzug der sogenannten Feststellungs- und Verwertungskosten an den absonderungsberechtigten Gläubiger als Sicherheitenerlös auskehren. Sofern die Forderung der absonderungsberechtigten Gläubiger durch den erzielten Verwertungserlös nicht vollständig gedeckt werden, können die insoweit betroffenen Gläubiger den dann noch verbleibenden Teil ihrer Forderung als Insolvenzgläubiger weiterverfolgen und die Ansprüche insoweit beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.

Dem Insolvenzverwalter steht dabei ein unmittelbares Verwertungsrecht für bewegliche Gegenstände, die sich in seinem Besitz befinden und die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, zu. Dasselbe gilt für zur Sicherung abgetretene Forderungen. Soweit diese Voraussetzungen im Einzelfall jedoch nicht vorliegen, obliegt die Verwertung des Sicherungsgegenstandes dem Inhaber des Absonderungsrechtes. Er kann den Vermögensgegenstand mithin insoweit selbst verwerten und den Erlös für sich einziehen; er muss allerdings ein etwaigen Übererlös an die Insolvenzmasse auskehren.

2. Rangfolge der Gläubiger
In einem Insolvenzverfahren werden zunächst die Ansprüche der aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger befriedigt. Danach folgen dann die Massegläubiger. Erst danach steht die verteiligungsfähige Insolvenzmasse für die nichtnachrangigen Insolvenzgläubiger fest. Sollte nach Befriedigung aller Forderungen der nichtnachrangigen Insolvenzgläubiger noch eine verteiligungsfähige Insolvenzmasse vorhanden sein, was in der Praxis selten vorkommt, wird diese an die sogenannten nachrangigen Insolvenzgläubiger entsprechend ihrem Rang verteilt.

Danach gelten als nachrangig folgende Forderungen:

• Zinsen, soweit sie erst nach Insolvenzeröffnung entstehen;
• Die Kosten der Teilnahme am Insolvenzverfahren;
• Vom Schuldner zu zahlende Geldstrafen und Ordnungsgelder;
• Unentgeltliche Leistungen des Schuldners, wie zum Beispiel Unterhaltsleistungen sowie
• Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens.

3. Die Vertretung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

3.1. Die Gläubigerversammlung
Ziel eines Insolvenzverfahrens ist in erster Linie die bestmögliche Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Dafür stehen den Insolvenzgläubigern weitreichende Befugnisse für die Unterstützung und für die Überwachung des Insolvenzverwalters zu. Damit die Gläubiger insoweit ihre Rechte und Pflichten effektiv ausüben können, steht den Gläubigern dafür für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die sogenannte Gläubigerversammlung zur Verfügung. Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an einer Gläubigerversammlung sind zunächst die Insolvenzgläubiger berechtigt. Hinzu kommen dann noch die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses (soweit einer vom Gericht eingesetzt wurde) und der Schuldner selbst. Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit einfacher Mehrheit – bezogen auf die Summe der Forderungsbeiträge der abstimmenden Gläubiger – gefasst.


Zu den wichtigsten Aufgaben einer Gläubigerversammlung gehört insbesondere das Recht zur Einsetzung bzw. zur Beibehaltung des Gläubigerausschusses und zur Abwahl / Neuwahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Außerdem entscheidet die Gläubigerversammlung auch über die Fortführung oder die Stilllegung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes sowie über die Aufrechterhaltung der Eigenverwaltung. Ferner kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragen. Ferner muss der Insolvenzverwalter vor der Durchführung besonders bedeutsamer Rechtsgeschäfte die Zustimmung der Gläubigerversammlung einholen. Damit bestimmt die Gläubigerversammlung mithin die grobe Linien und die Ausrichtung des Insolvenzverfahrens.

3.2. Der vorläufige Gläubigerausschuss
Das Insolvenzgericht hat die Möglichkeit, bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren einen sogenannten vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen bzw. das Gericht muss dies tun, wenn der Schuldner zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt:

a) EURO 4,8 Mio. Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages;
b) EURO 9,68 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und
c) 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Der vorläufige Gläubigerausschuss nimmt Einfluss auf wesentliche Weichenstellungen in dem vorläufigen Insolvenzverfahren. Sofern der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig einen vorläufigen Insolvenzverwalter vorschlägt, so ist das Insolvenzgericht an diesen Vorschlag grundsätzlich gebunden und darf davon nur abweichen, sofern die vorgeschlagene Person für das Amt nicht geeignet ist. Ferner steht dem vorläufigen Gläubigerausschuss ein Anhörungsrecht im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung zu.

3.3. Gläubigerausschuss
Das Insolvenzgericht kann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. muss auf Antrag der Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen, welcher als selbständiges Organ neben die Gläubigerversammlung tritt. Der Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht den Insolvenzverwalter bei seiner Tätigkeit. Der Gläubigerausschuss besteht in der Regel aus drei bis fünf Personen, ist mithin im Vergleich zur Gläubigerversammlung kleiner und flexibler und ist daher besser für die Überwachung des Insolvenzverwalters geeignet als die Gläubigerversammlung.

Im Gläubigerausschuss sollen die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, die absonderungsberechtigen Gläubiger und die Kleingläubiger sowie die Arbeitnehmer vertreten sein. Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses im eröffneten Insolvenzverfahren können auch Personen bestellt werden, welche selbst kleine Gläubiger sind (zum Beispiel Rechtsanwälte), aber durch einen Gläubiger entsprechend beauftragt werden. Die Gläubigerversammlung hat die Möglichkeit, einen Gläubigerausschuss bzw. eines seiner Mitglieder jederzeit abzuberufen ggf. zu ersetzen.