Die Eigenverwaltung

In besonderen Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber gleichwohl einen Vorteil darin erkannt, dass der Schuldner vom Grundsatz her die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält und er lediglich unter Aufsicht eines Verwalters steht. Dieses wurde in der Insolvenzordnung mit der Eigenverwaltung, die in § 270 InsO geregelt ist, ermöglicht. Hier wird auf die Einsetzung eines Insolvenzverwalters verzichtet und es wird statt dessen, zur Überwachung des Schuldners, vom Insolvenzgericht ein Sachwalter eingesetzt. weiter ...

Das Schutzschirmverfahren

Ab dem 01.03.2012 haben Unternehmen gem. § 270b InsO die Möglichkeit, für bis zu drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass ein Insolvenzantrag gestellt wird und das s das Unternehmen „nur“ drohend zahlungsunfähig i.S.v. § 18 InsO ist. Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen. weiter ...

Der - vorläufige - Gläubigerausschuss

Ab dem 01.03.2012 besteht gem. § 22a InsO die Möglichkeit, bereits im Eröffnungsverfahren - dem Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens - einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen hervorgehoben. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt – sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. weiter ...

Die GmbH in der Insolvenz

Aufgrund der unverändert kritischen wirtschaftlichen Lage steht der deutsche Mittelstand nach Auffassung vieler Insolvenz- und Sanierungsexperten nach den Großinsolvenzen des Jahres 2009 nun vor einer Welle von Folgeinsolvenzen. Da die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung sich in der Praxis nicht für jeden Sanierungsfall auch als taugliches Sanierungsinstrument erwiesen hat, fordern Sanierungsexperten ein gesetzliches Sanierungsverfahren schon weit vor der Insolvenz. Die Bundesregierung strebt bereits ein neues Sanierungsverfahren an. weiter ...

Die Insolvenz des Freiberuflers

Aufgrund der angespannten Wirtschaftslage in Deutschland geraten zunehmend auch Freiberufler (Ärzte, Steuerberater, Rechtanwälte etc.) in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die in letzter Konsequenz oftmals die Insolvenz des Betroffenen zur Folge haben können. Selbst Arzt - Insolvenzen sind in Deutschland keine Seltenheit mehr. Weitere Informationen zur Freiberufler-Insolvenz stehen Ihnen über folgenden Link zur Verfügung. weiter...