Insolvenznahe Rechtsberatung für Unternehmer

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Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eignet sich für Unternehmen, bei denen bereits die Insolvenzreife (Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit) eingetreten ist, und ein Erhalt des Rechtsträgers erreicht werden soll.

Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt. Sämtliche Aufgaben, die in einem regulären Insolvenzverfahren von einem Insolvenzverwalter erfüllt werden, obliegen dem Schuldner. Ein vom Insolvenzgericht bestellter unabhängiger Sachwalter überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens.

Das Herzstück der Eigenverwaltung ist in der Regel ein Insolvenzplan, in dem neben Regelungen zur finanzwirtschaftlichen Sanierung, insbesondere ein Teilerlass der Gläubiger, auch gesellschaftsrechtliche Regelungen, wie z.B. ein Formwechsel oder die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechten („debt-to-equity-swap“) getroffen und umgesetzt werden. Soweit auch leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, bspw. ein Abbau an Arbeitsplätzen oder die Kündigung von nachteiligen Verträgen, sind diese in dem Insolvenzplan ebenfalls darzustellen.

Der Vorteil einer Eigenverwaltung gegenüber eines Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG besteht in den gesetzlichen Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel dem Insolvenzgeld, bei dem die Agentur für Arbeit die Personalkosten für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens weitestgehend übernimmt, der Möglichkeit der Anfechtung der im Antragsverfahren geleisteten Steuern und Sozialverbindlichkeiten sowie dem Verbot der Bezahlung von Altverbindlichkeiten. Ferner können im Gegensatz zu Verfahren nach dem StaRUG nachteilige Vertragsverhältnisse vorzeitig beendet werden.

In einem Erörterungs- und Abstimmungstermin vor dem Insolvenzgericht können die Gläubiger über den Insolvenzplan abstimmen. Die Gläubiger werden in dem Insolvenzplan in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Annahme des Insolvenzplans setzt voraus, dass in jeder Gläubigergruppe eine einfache Kopf- und Summenmehrheit für den Insolvenzplan stimmt. Die Zustimmung einer Gläubigergruppe kann fingiert werden, wenn diese durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne Insolvenzplan stünde. Eine missbräuchliche Verweigerung der Zustimmung wird dadurch verhindert.

Sofern die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht rechtskräftigt ist, treten die Wirkungen des Insolvenzplans ein und die Sanierung ist abgeschlossen. Das Eigenverwaltungsverfahren kann aufgehoben werden. Der Sachwalter überwacht die Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger aus dem Insolvenzplan.

Details zur Eigenverwaltung finden Sie hier.

Ablauf Eigenverwaltung, §§ 270 ff. InsO

Antragsvorbereitung4–6 Wochen

  • Analyse der Krisenursachen + Struktur der Gläubiger
  • Erstellung einer Finanzplanung für sechs Monate
  • Erstellung eines Konzepts für die Durchführung des Verfahrens und den Insolvenzplan
  • Abstimmung mit den Gläubigern über die Person des (vorläufigen) Sachwalters

Vorläufige Eigenverwaltung2–3 Monate

  • Insolvenzantrag und Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
  • Fortführung des Geschäftsbetriebs
  • die Geschäftsleitung bleibt im Amt
  • Bestellung eines vorläufigen Sachwalters durch das Gericht
  • Erstellung des Insolvenzplans und Abstimmung mit den Gläubigern

Eröffnetes Insolvenzverfahren2–3 Monate

  • Anordnung der Eigenverwaltung / Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • die Geschäftsleitung bleibt weiterhin im Amt
  • Bestellung eines Sachwalters
  • Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, wie Kündigung von nachteiligen Verträgen, Personalabbau
  • Finalisierung des Insolvenzplans

Aufhebung des Insolvenzverfahrens2–3 Monate

  • Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger
  • Überwachung der Erfüllung der Ansprüche aus dem Insolvenzplan durch den Sachwalter

Ablauf Schutzschirmverfahren, § 270d InsO

Antragsvorbereitung4–6 Wochen

  • Analyse der Krisenursachen + Struktur der Gläubiger
  • Erstellung einer Finanzplanung für sechs Monate
  • Bescheinigung über die nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit und über die positive Sanierungsaussicht
  • Vorschlag für Person des Sachwalters

Vorläufige Eigenverwaltung2–3 Monate

  • Insolvenzantrag und Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
  • Fortführung des Geschäftsbetriebes
  • Geschäftsleitung bleibt im Amt
  • Bestellung eines vorläufigen Sachwalters durch das Gericht
  • Erstellung des Insolvenzplans und Abstimmung mit den Gläubigern

Eröffnetes Insolvenzverfahren2–3 Monate

  • Anordnung der Eigenverwaltung / Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • die Geschäftsleitung bleibt weiterhin im Amt
  • Bestellung eines Sachwalters
  • Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, wie Kündigung von nachteiligen Verträgen, Personalabbau
  • Finalisierung des Insolvenzplans

Aufhebung des Insolvenzverfahrens2–3 Monate

  • Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger
  • Überwachung der Erfüllung der Ansprüche aus dem Insolvenzplan durch den Sachwalter